Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 98

§ 98 – Persönliche Voraussetzungen

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung a) fortsetzt, normal normal b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder normal normal c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, normal normal normal alpha normal normal das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und normal normal die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist. normal normal normal arabic (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. (3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, normal normal während des Bezugs von Krankengeld sowie normal normal während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen. normal normal normal arabic (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer müssen während eines Arbeitsausfalls bestimmte Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben.
  • Sie können weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn sie währenddessen arbeitsunfähig sind, solange sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.
  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt, wenn Arbeitnehmer an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen und Arbeitslosengeld oder ähnliche Leistungen beziehen.
  • Arbeitnehmer verlieren den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn sie nicht aktiv bei der Arbeitsvermittlung mitwirken oder angebotene zumutbare Beschäftigungen ablehnen.
  • Bei einem erheblichen Arbeitsausfall müssen Arbeitnehmer in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einbezogen werden.